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Ambulantisierung als Zauberwort der Stunde

Die Verlagerung von stationärer zu ambulanter Versorgung hat auch juristische Effekte. Rechtsanwältin Sylvia Manteufel erklärt am Beispiel einer Patient Journey, warum Kliniken unbedingt agieren statt reagieren sollten, wenn es um Ambulantisierung geht.

„Die Krankenhausreform ist zurück in der Spur“, so zumindest die zuversichtliche Einschätzung unseres Bundesgesundheitsministers Prof. Dr. Karl Lauterbach zum derzeitigen Stand der Dinge. Dabei gibt es diesbezüglich noch immer keinen öffentlichen Referentenentwurf. Welcher Status quo lässt sich also in Anbetracht dessen für die geplante Ambulantisierung, einem wichtigen Bestandteil der Krankenhausreform, feststellen?

Absolute Krisenlage versus neue Wege

Entsprechend der durchgeführten Befragungsreihe „Im Fokus“ der Stiftung Gesundheit zeigten sich niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zuletzt skeptisch, was die Verlagerung weiterer stationärer Leistungen in den ambulanten Sektor betrifft. Die mit Abstand größte Sorge wird in diesem Zusammenhang in der eigenen Mehrbelastung gesehen, zum Beispiel durch Patientinnen und Patienten, die bei Komplikationen nach einer stationären Behandlung ambulante Arztpraxen aufsuchen. Dabei sei der ambulante Sektor schon jetzt an vielen Stellen überlastet – Arbeit bis zum Anschlag bei zur Neige gehenden Kräften. Der diesbezügliche Hashtag auf Social Media lautet #praxenkollaps“ als Ausdruck der absoluten Krisenlage, in der sich die ambulante Versorgung befindet.

Die Situation in den Kliniken ist ähnlich dramatisch. Im Jahr 2023 haben bundesweit 33 Klinikstandorte Insolvenz angemeldet; DKG-Chef Dr. Gerald Gaß rechnet in diesem Jahr mit bis zu 80 weiteren Klinikinsolvenzen. Kurzum: Sowohl in der ambulanten als auch stationären Versorgung steht es fünf vor zwölf und die Frage ist, welche konkreten Umsetzungsmöglichkeiten es für Kliniken gibt, die derzeitige Krisensituation als Chance zu verstehen und insofern der stationären Gesundheitsversorgung zu einem strukturellen Neustart zu verhelfen.

Es gibt Krankenhäuser, die bereits aktiv neue Wege gehen und beispielsweise begonnen haben, moderne digitale Behandlungspfade im sektorenübergreifenden Versorgungskontext zu etablieren – angefangen vom Check erster Erkrankungssymptome über telemedizinische Versorgungsansätze bis hin zur Nachbehandlung nach erfolgreicher Therapie. Solche digitalen Behandlungspfade in Gestalt einer sogenannten Patient Journey können patientenseitig im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) des Krankenhauses durchlaufen werden, um nicht mehr jeden Patienten in die Uniklinik einzubestellen und um auch in der Peripherie die Patienten zu behandeln und so lange wie möglich in der häuslichen Umgebung zu behalten. Daher lautet aus Kliniksicht das Zauberwort der Stunde Ambulantisierung, gegebenenfalls in Verbindung mit einer telemedizinisch unterstützten Patient Journey, bei welcher der einzelne Patient von den Vorzügen der Kombination aus analoger und telemedizinischer Versorgung profitiert.

Es gibt keinen „Fernbehandlungsvertrag“

Nur, welche juristischen Aspekte sind mit einem solchen patientenzentrierten Versorgungangebot verbunden?

Zunächst wird im zunehmend digitalisierten Berufsalltag immer wieder mit Staunen die Tatsache zur Kenntnis genommen, dass auch bei einer telemedizinischen Behandlung ein Behandlungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere Facharztstandard, Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation, im Sinne der §§ 630 a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande kommt. Ein rechtlich eigener Vertragstyp in Gestalt eines echten „Fernbehandlungsvertrages“, welcher speziell im telemedizinischen Versorgungskontext ein selbstständiges Pflichtenprogramm vorgibt, existiert bisher nicht. Insofern ist diesbezüglich – vertragsrechtlich gesprochen – kein Unterschied zur analogen Medizin festzustellen.

Lesen Sie den gesamten Artikel hier.

Autor: Sylvia Manteufel   Quelle: kma-online.de (07.03.2024 - LW)
 
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